Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 6. April 1979 das unbebaute Grundstück S-Straße. Im Streitjahr errichtete sie auf dem Grundstück ein am 1. Oktober fertiggestelltes Gebäude mit Wohn- und Büroräumen. Durch privatschriftlichen Mietvertrag vom 1. Oktober 1980 vermietete die Klägerin die gewerblichen Räume an ihren Ehemann, der die Räume zu gewerblichen Zwecken nutzte. In ihrer Umsatzsteuererklärung setzte die Klägerin die Vermietungsumsätze an und machte 59% der in den Eingangsrechnungen in Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung offen ausgewiesenen Steuer als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung, da der Ehemann den Mietzins nicht entrichtet habe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 832 BFH/NV 1994 S. 832 Nr. 11 WAAAB-35363
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