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BFH Urteil v. - XI R 51/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Seebestattungsunter nehmen. Die Bestattungen werden ausschließlich im Auftrag anderer Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die Klägerin chartert für den Transport der Urnen und ggf. der Trauergäste Schiffe im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Die eigentliche Bestattung der Urnen auf hoher See wird von ihr selbst oder auf ihre Veranlassung durch Dritte vorgenommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 553
BFH/NV 1995 S. 553 Nr. 6
NAAAB-35353

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