Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt im Beitrittsgebiet eine Tischlerei. In der Jahreserklärung für Steuern der Handwerker im Beitrittsgebiet für den Besteuerungszeitraum 1990 erklärte er für das 2. Halbjahr 1990 einen Gewinn in Höhe von 36 840 DM. Diesen minderte er in der Berechnung der Einkommensteuer des Inhabers um eine nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer vom 6. März 1990 (Gesetzblatt -- GBl -- I 1990, 136) -- StÄndG DDR -- gebildete Akkumulationsrücklage von anteilig 7 368 DM sowie eine auf seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau entfallende Tätigkeitsvergütung als sog. Gewinnanteil des mitarbeitenden Ehegatten von 3 600 DM. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer setzte er keinen Gewinn an, da er der Auffassung war, nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) folgte dem nicht, errechnete den Gewerbeertrag nach dem Gewinn von 36 840 DM und setzte mit Bescheid vom 14. Oktober 1992 die zusammengefaßte Steuerrate für das Jahr 1990 abweichend von der Steuererklärung auf 28 248,04 M/DM fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 393 BFH/NV 1995 S. 393 Nr. 5 JAAAB-35350
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