Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) tätigte Umsätze aus einer Zahnarztpraxis und aus Vermietung und Verpachtung durch Beteiligung an zwei Bauherrengemeinschaften (BHG), der BHG in L sowie der BHG in K. Für das Streitjahr (1981) hatte er im Jahre 1982 steuerpflichtige Umsätze aus der Zahnarztpraxis von insgesamt 696 822 DM erklärt, die vor Anrechnung von Vorsteuerbeträgen aus Vorumsätzen -- zuletzt -- in dem geänderten Steuerbescheid vom 17. Mai 1985 mit einer Umsatzsteuer von 45 293 DM berücksichtigt worden waren. Die Steuerschuld belief sich hiernach auf 5 349 DM. Am 26. November 1985 beantragte der Kläger wegen der zwischenzeitlich vorliegenden endgültigen Abrechnung der BHG in K die Änderung dieses Bescheides. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) trug dem durch gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid vom 6. Januar 1987 Rechnung, indem er die bisher abgezogenen Vorsteuerbeträge verminderte, soweit sie in Höhe von 1 539 DM auf diese BHG entfielen. Zugleich kürzte er die Vorsteuerbeträge aus der Beteiligung an der anderen BHG in L um weitere 9 760 DM. Die Umsätze aus der Zahnarztpraxis in Höhe von 696 822 DM wurden versehentlich nicht in den Eingabewertbogen für diesen Bescheid übernommen. Dadurch errechnete sich eine entsprechend geringere Steuerschuld. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 563 BFH/NV 1995 S. 563 Nr. 7 IAAAB-35346
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