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BFH Urteil v. - XI R 10/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesamtrechtsnachfolger der A- GbR (GbR), nachdem deren (letzte) Mitgesellschafterin im Oktober 1988 ausgeschieden war. Die GbR war ihrerseits aus der B- GmbH & Co. (GmbH & Co.) entstanden, die bis 1978 unter dem Namen des Klägers (KG) firmiert hatte. Die GmbH & Co. führte seit 1987 -- nach dem Ausscheiden ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin -- kein Handelsgewerbe mehr aus. An ihr beteiligt gewesen waren im Streitjahr (1966) die Firma C-KG (KG 2) als persönlich haftende Gesellschafterin und die Firma D- OHG (OHG) als Kommanditistin. Letztere war zugleich Kommanditistin der KG 2.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 859
BFH/NV 1995 S. 859 Nr. 10
YAAAB-35345

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