Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit notariell beurkundeten Verträgen vom 20. Juni 1987 drei Mietwohngrundstücke von einem Bauträger (GmbH). Diese hatte bereits 1986 mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt, Mietverträge abgeschlossen. Danach sollte der Miet gegenstand den US-Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung gestellt und von diesen für Wohnzwecke verwendet werden. Im Hinblick auf diese nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen -- NATOZAbk -- steuerfreien Vermietungsleistungen, die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, machte die Klägerin in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die streitigen Zeiträume die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von insgesamt ... DM als Vorsteuer geltend. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeiträume August bis Dezember 1987 im April/Mai 1988 stimmte das Finanzamt (FA) den Umsatzsteuervoranmeldungen zu. Am 30. August 1988 erklärte die GmbH ihren Rücktritt von den Verträgen. Das FA erließ am 24. Januar 1989 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Bescheide für die streitigen Voranmeldungszeiträume, in denen es die Erstattungsbeträge jeweils mit 0 DM festsetzte.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 462 BFH/NV 1995 S. 462 Nr. 5 VAAAB-35333
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