Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hielt im Jahre 1988 alle Anteile an der X-GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Ende 1988 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile an der KG und die Geschäftsanteile an der GmbH an die als Auffang gesellschaft gegründete X-Holding GmbH, an welcher er direkt und indirekt zusammen mit seiner Ehefrau zu 60 v. H. beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn betrug ... Mio DM. Hierzu trug der Kläger vor: Um sein Unternehmen auf den EG-Markt 1992 vorzubereiten, seien mehrere Gestaltungs varianten denkbar gewesen. Er habe sich an ein europaweit agierendes Unternehmen unter Einräumung einer Beteiligung angelehnt, weil diese Gestaltung sich mit seiner Absicht habe verbinden lassen, einer durch das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Steuerreformgesetz (StRG) 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) drohenden Steuerverschärfung zu entgehen. Nach dieser Gesetzesänderung sollten Veräußerungsgewinne von über 5 Mio DM der Einkommensteuer mit dem vollen Steuersatz unterliegen. Dieses Gesetz habe -- so auch in seinem Fall -- zu zahlreichen Veräußerungen von Unternehmen geführt. Diesem ungewollten Effekt habe der Gesetzgeber durch das am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Änderungs gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1267) entgegensteuern wollen. Nach der Neufassung sei der volle Steuersatz nur noch für Veräußerungsgewinne ab 30 Mio DM vorgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 472 BFH/NV 1995 S. 472 Nr. 6 BAAAB-35318
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