Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1984 und 1985 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Mit Erbvertrag vom 25. Mai 1968 hatten die Eltern des Klägers diesem ein Einfamilienhaus mit der Auflage zugewiesen, seiner Schwester "wertmäßig die Hälfte ,zum Zeitpunkt der Auflösung ihrer Ehe' herauszuzahlen". Nach Eintritt des Erbfalls wurde das Haus mit Vertrag vom 19. März 1979 auf den Kläger übertragen, der sich zugleich "im Wege der Novation" verpflichtete, seiner Schwester auf deren Lebenszeit wertgesichert monatlich 1 149 DM zu zahlen. Im Falle ihres vorzeitigen Ablebens sollten die Leistungen für die Dauer ihrer normalen Lebenserwartung an ihre Abkömmlinge gezahlt werden. Die Kläger beantragten, diese monatlichen Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug als Sonderausgaben (dauernde Last) zuzulassen. Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 18 BFH/NV 1995 S. 18 Nr. 1 PAAAB-35293
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