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BFH Beschluss v. - X B 154/93

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) befaßte sich in den Streitjahren 1985 und 1986 mit dem Import und Export von Sportgeräten, Sportzubehör, Sportkleidung, Kraftnahrung und Nahrungsergänzungsmitteln. Nach der für 1985 vorgelegten Einnahmenüberschußrechnung erzielte er einen Gewinn von 4474 DM. Für 1986 hat er keine Steuererklärung abgegeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 608
BFH/NV 1994 S. 608 Nr. 9
OAAAB-35289

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