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BFH Beschluss v. - V S 11/93

I. 1. Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) vermietete 1985 und 1986 ein 1984 angeschafftes Wohnmobil an zwei fremde Mieter und an ihren Ehemann. Sie erzielte Mieteinnahmen während der Streitjahre von rd. 3 400 DM. Aus Rechnungen über die Anschaffung des Wohnmobils und über andere Leistun gen zog die Antragstellerin die ihr besonders berechneten Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge ab. Die Umsatzsteueranmeldungen für 1984 bis 1986 wirkten zunächst als Steueranmeldungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1984 bis 1986 vom 3. April 1989 setzte der Antragsgegner, Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 nur in Höhe der von der Antragstellerin in Rechnungen über die Vermietung des Wohnmobils ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge fest, weil er sie nicht mehr als Unternehmerin beurteilte. Das FA forderte aufgrund dieser Festsetzungen für 1984 ... DM, für 1985 ... DM zurück und rechnete 1986 über eine Erstattung von ... DM ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 368
BFH/NV 1995 S. 368 Nr. 4
HAAAB-35274

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