Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger bzw. Klägerin) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 1979 Inhaber einer Einzelfirma. Daneben war er Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die Klägerin war stellvertretende Geschäftsführerin der GmbH. Die GmbH hatte Betriebsstätten in A, dem Wohnort der Kläger, in B und in C. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) befand sich die gesamte kaufmännische Leitung der GmbH am Hauptsitz in A. Die Betriebsstätten in B (60 km von A entfernt) und C (170 km von A entfernt) waren nur technische Betriebsstätten, in denen keine Aufgaben für die gesamte GmbH erledigt wurden. Die Kläger fuhren im Streitjahr 1979 jeweils an bestimmten Wochentagen zu diesen Betriebsstätten, und zwar in der Regel Dienstag nach C (von 8 Uhr bis 10 Uhr des folgenden Tages, also mit Übernachtung) und Donnerstag nach B (jeweils von 8 Uhr bis 18 Uhr bzw. 19 Uhr). Dabei besuchten sie nach ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des FG vor und nach Beendigung der Reisen zu bzw. von den beiden Betriebsstätten den Hauptsitz in A. An den Betriebsstätten führten sie Besprechungen mit den jeweiligen Laborleitern und erledigten dort Kundenbesuche. Die GmbH, die nach dem Anstellungsvertrag den Klägern sämtliche Auslagen und Spesen zu ersetzen hatte, rechnete mit den Klägern die Fahrten zu den Betriebsstätten nach Dienstreisegrundsätzen ab und zahlte für Verpflegung und Übernachtung insgesamt ... DM steuerfrei an die Kläger aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 502 BFH/NV 1995 S. 502 Nr. 6 OAAAB-35224
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