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BFH Urteil v. - VI R 54/91

Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1986 als Postangestellte in A tätig. Sie wohnte in B, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befand. Nach ihrem Dienstplan hatte sie an 52 Tagen des Streitjahres Schichtdienst dergestalt, daß sie bis 22.00 Uhr Dienst hatte und am nächsten Tag um 6.00 Uhr morgens den Dienst wieder anzutreten hatte. Sie mietete gemeinsam mit einer Kollegin in einem Postwohnheim ein Zimmer an. Die auf sie entfallenden Aufwendungen in Höhe von monatlich 144 DM, d. h. insgesamt 1 728 DM, machte die Klägerin im Rahmen ihres Lohnsteuer- Jahresausgleichs neben den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 110 Tage in Höhe von insgesamt 4 868 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte die Aufwendungen für das Zimmer in A nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 386
BFH/NV 1995 S. 386 Nr. 5
TAAAB-35218

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