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BFH Urteil v. - VI R 53/93

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltete zum Zwecke der Umsatzförderung alljährlich Wettbewerbsreisen, und zwar in den Streitjahren 1980 bis 1984 überwiegend in größere europäische Städte. An diesen Reisen nahmen selbständige Außendienstmitarbeiter und im Außendienst beschäftigte Arbeitnehmer der Klägerin teil. Teilnahmeberechtigt waren nur die Personen des Außendienstes, die im Laufe des Jahres besondere Leistungen erbracht hatten. Darüber hinaus fuhren auch Arbeitnehmer des Innendienstes der Klägerin bei den Wettbewerbsreisen mit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 708
BFH/NV 1994 S. 708 Nr. 10
ZAAAB-35216

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