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BFH Urteil v. - VI R 3/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1988 an einem Seminar der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universtität X als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden sollte er Aufgaben und Tätigkeiten zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel der Promotion wahrnehmen. Daher war das Arbeitsverhältnis befristet. Im Arbeitsvertrag vom 8. April 1988 ist auf die Aufgabenbeschreibung des Seminardirektors vom 19. Februar 1988 Bezug genommen. In dieser Beschreibung heißt es u.a.: Seine Aufgaben umfassen zum einen die intensive Unterstützung des Seminars bei der Erfüllung der Lehraufgaben in den Bereichen allgemeine Betriebswirtschaftslehre und der Industriebetriebslehre. Zum anderen wird es zu seinen Aufgaben gehören, an der Durchführung von Forschungsaktivitäten des Seminars - insbesondere der Bereich der Industriebetriebslehre - mitzuwirken. Als Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hat sich Herr Y dazu in gegenseitiger Abstimmung insbesondere im Rahmen seiner Promotion wissenschaftlich zu betätigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 856
BFH/NV 1994 S. 856 Nr. 12
LAAAB-35212

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