Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Rechtspfleger, hatte im Streitjahr 1985 seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung seiner Eltern in A. Dort wurde er auch verpflegt, ohne Kostgeld oder Miete bezahlen zu müssen. Er wurde nach Ab schluß der Ausbildung beim Amtsgericht A zum 1. November 1983 an das Amtsgericht B abgeordnet und zum 1. Februar 1984 dorthin (unbefristet) versetzt. Mit Aufnahme der Tätigkeit in B mietete er dort eine Wohnung. Zum 1. November 1985 wurde er auf eigenen Antrag zum Amtsgericht C versetzt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1985 nicht die vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachten Mietaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen, ließ aber Ko sten für eine Heimfahrt wöchentlich zum Abzug zu. Der Einspruch hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 584 BFH/NV 1995 S. 584 Nr. 7 RAAAB-35210
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