Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erzielte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bis zum Monat X des Streitjahres 1989 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Altenpflegehelferin. Sie besuchte seitdem eine Schule für Altenpfleger, um den Beruf der Altenpflegerin zu erlernen. Sie machte im Streitjahr mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehende Aufwendungen in Höhe von 5 964,78 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) ordnete den Schul- und Lehrgangsbesuch der Berufsausbildung und nicht der beruflichen Fortbildung zu und erkannte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur Aufwendungen in Höhe von 900 DM als Sonderausgaben an.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 112 BFH/NV 1995 S. 112 Nr. 2 CAAAB-35202
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