Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte in seiner Einkommensteuer erklärung für das Streitjahr 1990 u. a. Aufwendungen für den Lebensunterhalt seines im August 1963 geborenen Neffen und Patenkindes in Höhe von ... DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Außerdem beantragte er, Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von ... DM für eine im Jahre 1987 angeschaffte Videokamera als Werbungs kosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Projektmanager im Außendienst einer Anlagen-Leasing-Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte diese Aufwendungen nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 216 BFH/NV 1995 S. 216 Nr. 3 SAAAB-35201
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