Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31. August 1979 Geschäftsführer und, neben seiner Ehefrau (E), Gesellschafter einer GmbH. Er und E beschlossen, die GmbH mit Ablauf des 31. August 1979 aufzulösen, und übertrugen die Liquidation der E. Die GmbH wurde am 15. Oktober 1981 im Handelsregister gelöscht. Ende August 1979 hatte sie noch (im Vorbehalts eigentum der Veräußerer stehende) Waren, die sie nach Abtretung (an den Kläger) der Ansprüche aus künftigen Verkäufen 1979 und 1980 an Drittfirmen weiterveräußerte. Nachdem das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) die GmbH an die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für September 1979 erinnert hatte, ging bei ihm ein handschriftlicher Vermerk des Klägers vom 17. November 1979 mit folgendem Inhalt ein: "Die Firma hat zum 31. August 1979 den Betrieb eingestellt. Es wird Schlußbilanz erstellt und dann erfolgt die Löschung der Gesellschaft." Die Umsatzsteuererklärung 1979 wurde verspätet, erst am 25. August 1981, abgegeben. Am 22. Februar 1982 erließ das FA eine an die "GmbH i. L." gerichtete Prüfungsanordnung. Die angeordnete Umsatzsteueraußenprüfung, die auch die Besteuerungszeiträume 1979 und 1980 umfassen sollte, wurde bei dem Steuerberater der GmbH durchgeführt. Der Prüfer stellte für 1979 nicht erklärte Warenlieferungen sowie Lieferungen im Jahre 1980 fest. Aufgrund dieser Feststellungen ging das FA, ohne Umsatzsteuerbescheide für 1979 und 1980 zu erlassen, in für die Akten gefertigten Abrechnungen von Umsatzsteuerschulden in Höhe von ... DM für 1979 und -- zunächst -- von ... DM für 1980 aus. Am 26. Mai 1982 gab E die Umsatzsteuer erklärung 1980 der "GmbH i. L." ab. Das FA nahm E als Haftungsschuldnerin in Höhe der von ihm zugrunde gelegten Umsatzsteuer in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage der E wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 572 BFH/NV 1995 S. 572 Nr. 7 EAAAB-35181
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