Die Klage des Klägers und Revisions klägers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen. Dagegen legte der Kläger fristgemäß Revision ein und bat um Verlängerung der Frist zur Antragstellung und Begründung der Revision. Die dem Kläger gewährte verlängerte Revisionsbegründungsfrist lief am 12. September 1994 ab. Am 13. September 1994 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) der Antrag des Klägers vom 12. September 1994 auf nochmalige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ein. Die Geschäftsstelle des Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 15. September 1994 (zugestellt am 16. September 1994) auf die Fristüberschreitung hin. Mit Schreiben vom 13. September 1994 (beim BFH eingegangen am 13. September 1994) beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Er teilte mit, daß der Verlängerungsantrag vom 12. September 1994 aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der Bedienung seines Faxgerätes nicht ordnungsgemäß durchgelaufen sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 801 ZAAAB-35174
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