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BFH Urteil v. - VIII R 59/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Ihr Kommanditist A betrieb bis zum 31. Dezember 1987 eine Schleiferei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Zum 1. Januar 1988 traten sein Sohn B als Komplementär und A als Kommanditist mit einer Einlage von 300 000 DM ein. Am Gewinn und Verlust sind Vater und Sohn im Verhältnis 70:30 v. H. beteiligt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 684
BFH/NV 1995 S. 684 Nr. 8
SAAAB-35120

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