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BFH Beschluss v. - VIII B 145/94

Der nach § 79 a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, mit Beschluß den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) die Kosten des Verfahrens nach §§ 138 Abs. 2, 137 Satz 1 FGO auferlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 538
BFH/NV 1995 S. 538 Nr. 6
HAAAB-35073

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