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BFH Beschluss v. - VIII B 119/93

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) sind die Kinder und Miterben der am 14. April 1990 verstorbenen Erblasserin (E). E hatte für das Streitjahr 1985 am 11. April 1986 bei dem Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich hinsichtlich ihres Arbeitslohns in Höhe von 19 090 DM gestellt, ohne andere Einkünfte zu erklären. Sie hatte hierfür den amtlichen gemeinsamen Vordruck für Lohnsteuer-Jahresausgleich und Einkommensteuererklärung verwandt und das Kästchen "Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich" ausgefüllt sowie in einem Anschreiben dies Begehren bestätigt. Das FA führte den Lohnsteuer-Jahresausgleich mit Bescheid vom 5. Juni 1986 durch. Nach dem Tod von E wurde in deren Nachlaß ein Kapitalvermögen von insgesamt ... DM festgestellt. Daraufhin erfaßte das FA in dem am 4. Februar 1993 für das Streitjahr erlassenen Einkommensteuerbescheid Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... DM, was zu einer Einkommensteuerschuld von ... DM führte. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machten die Kläger geltend, daß die Einkommensteuer-Veranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Die nach Ablehnung des Aussetzungsantrags erhobene Beschwerde an die Oberfinanzdirektion (OFD) blieb wie der Einspruch erfolglos. Die Kläger verfolgten ihre Begehren nunmehr beim Finanzgericht (FG) weiter. Während das Klageverfahren noch anhängig ist, wies das FG den Aussetzungsantrag als unbegründet ab. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 331 veröffentlichten Beschluß stellte sich das FG auf den Standpunkt, der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich erfülle die Anforderungen an eine Steuererklärung i. S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zumindest dann nicht, wenn die darin erklärten Besteuerungsgrundlagen keinen Anlaß für eine Einkommensteuer-Veranlagung gäben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 82
BFH/NV 1995 S. 82 Nr. 2
NAAAB-35071

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