Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 26. August 1994 wurde der Kostenschuldnerin für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 187 922 DM, eine Gebühr in Höhe von 1458 DM auferlegt (KVNr. 1371 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen -- KostRÄndG 1994 -- vom 24. Juni 1994, BGBl I, 1325, geltenden Fassung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 720 BFH/NV 1995 S. 720 Nr. 8 XAAAB-35059
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