Mit Beschluß vom ... verwarf der Bundes finanzhof (BFH) das von der damaligen Antragstellerin, Beschwerdeführerin und der jetzigen Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) eingelegte Rechtsmittel als unzulässig und erlegte der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auf. Daraufhin setzte die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung vom ... die von der Erinnerungsführerin zu entrichtenden Gerichts kosten auf ... DM fest. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem als Erinnerung zu wertenden Widerspruch. Sie macht u. a. geltend, die Anfechtung sei zulässig, da gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel nach §§ 74, 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt worden seien. Über die Hauptsache sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 252 BFH/NV 1995 S. 252 Nr. 3 TAAAB-35056
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