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BFH Beschluss v. - VII B 79/94

Den Antragstellern und Beschwerdeführern -- Eheleuten -- stand aufgrund des geänderten Einkommensteuerbescheids 1987 vom ... ein Steuererstattungsanspruch gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zu. Im Änderungsbescheid wurde die Erstattung auf das Konto X bei der V-Bank angekündigt. Dieses Konto, das am 10. April 1991 in den Grunddaten vermerkt worden war, wurde bis August 1991 von dem Antragsteller, der seinerzeit auch als Unternehmer tätig war, unterhalten. In ihren Einkommensteuererklärungen 1986 bis 1988 und 1989 und 1990, die beiden letzteren eingereicht im April und Mai 1992, gaben die Antragsteller als Bankverbindung das Konto Y bei der Z-Bank an. Das FA änderte dementsprechend in seinen Daten den Vermerk über die Bankverbindung der Antragsteller und überwies den Erstattungsbetrag auf das Konto bei der Z- Bank (August 1992). Im Mai 1993 beanstandeten die Antragsteller die Überweisung auf das nicht mehr an sie vergebene Z-Konto und ersuchten das FA um erneute Überweisung an die V-Bank. Das FA erteilte darauf einen (ablehnenden) Abrechnungsbescheid, gegen den die Antragsteller Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 179
BFH/NV 1995 S. 179 Nr. 3
VAAAB-35051

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