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BFH Beschluss v. - VII B 70/94

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein milcherzeugender Landwirt. Er pachtete im März 1991 ... ha eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Referenzfettmenge Milch (ARM) von ... kg Milch und einem durchschnittlichen Fettgehalt von ... %. Zwei Tage später pachtete er außerdem einen ... ha großen Betrieb mit einer ARM von ... kg Milch und einem Fettgehalt von ... % hinzu. Die Käuferin berechnete dem Kläger daraufhin im Oktober 1991 eine Gesamt-ARM von ... kg mit einem Fettgehalt von ... %. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) setzte den Fettgehalt auf ... % herab, nachdem zuvor bereits die Käuferin auf Anweisung des HZA den Referenzfettgehalt für die Gesamt-ARM herabgesetzt hatte. Dabei wurde der Berechnung des Referenzfettgehalts für die Gesamt-ARM das gewogene Mittel der Referenzfettgehalte der zusammengeführten ARM zugrundegelegt. Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 412
BFH/NV 1995 S. 412 Nr. 5
KAAAB-35046

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