Der Rechtsvorgänger der Klägerin und Beschwerdeführerin, ihr verstorbener Ehemann W, wurde von dem beklagten Finanzamt als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) -- Steuerberatungspraxis -- in Anspruch genommen, die zwischen dem Steuerberater O und -- als Berufsfremdem -- W bestanden habe. Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den Haftungsbescheid vom ... i. d. F. der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ab. Es führte aus, zwischen O und W habe in den Streitjahren (1976 bis 1980) eine GbR in Form einer Innengesellschaft zum Zwecke des gemeinsamen Betriebs der Steuerberaterpraxis bestanden. Die Gesellschafter seien als Mitunternehmer anzusehen. Als Gesellschafter der GbR hafte W für deren Umsatzsteuerschulden (z. B. Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 90 BFH/NV 1995 S. 90 Nr. 2 GAAAB-35043
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