Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt -- HZA --), der der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Zuchtrindern bzw. Zuchtfärsen gewährt hatte, gelangte nach einer Überprüfung zu der Auffassung, daß Erstattungen zu Unrecht gewährt worden seien, und nahm die Erstattungsbescheide insoweit zurück, mit der an die Antragstellerin gerichteten Aufforderung, die entsprechenden Beträge zu zahlen. Über die Einsprüche der Antragstellerin ist noch nicht entschieden worden. Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde vom HZA abgelehnt. Darauf begehrte die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzgericht (FG). Während des gerichtlichen Verfahrens rechnete das HZA seine Forderungen gegen der Antragstellerin zustehende Ausfuhrerstattungsansprüche auf. Das FG entsprach den bei ihm gestellten Anträgen und hob die Vollziehung der angefochtenen Bescheide gegen Sicherheitsleistung auf, wobei es zur Zulässigkeit der Rechtsschutzbegehren ausführte, dieser ständen die vom HZA erklärten Aufrechnungen gegen die Ausfuhrerstattungsansprüche der Antragstellerin nicht entgegen. Die Aufrechnung einer streitigen Gegenforderung gegen eine unstreitige Hauptforderung stelle sich im Rahmen des Aussetzungsverfahrens als Vollziehung der angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheide dar, die durch Aufhebung rückgängig gemacht werden könne (gegen Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 17. September 1987 VII R 50 -- 51/86, BFHE 151, 304, 310 f., BStBl II 1988, 366). Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die insoweit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 732 veröffentlichte Vorentscheidung (Beschluß vom 14. April 1994 IV 332/93 H) verwiesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 244 QAAAB-35005
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