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BFH Beschluss v. - VI B 95/94

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) setzte nach rechtskräftigem Abschluß eines von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ohne Erfolg betriebenen Klageverfahrens wegen der gewährten Aussetzung der Vollziehung gemäß §§ 237 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) durch Be scheid vom 3. Februar 1993 Aussetzungszinsen in Höhe von ... DM (ausgesetzter Steuerbetrag: ... DM; Zinszeitraum: 32 Mo nate zu je 0,5 v. H.) fest. Mit ihrem gegen den Zinsbescheid gerichteten Einspruch machte die Antragstellerin geltend, daß nur ein Zinszeitraum von vier Monaten zu berücksichtigen sei. Sie habe die im September 1989 entstandene streitige Lohnsteuer im Januar 1990 beim FA angemeldet und bezahlt. Gegen die diesen Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung ist beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. ... eine Klage anhängig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 563
BFH/NV 1995 S. 563 Nr. 7
WAAAB-35003

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