Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1985 als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit ihrer Klage begehrte sie die Berücksichtigung verschiedener zusätzlicher Werbungskosten sowie die Kosten für eine Atemtherapie als außergewöhnliche Belastung. Während des Klageverfahrens erweiterte sie ihren Klageantrag dahin, bei der Ermittlung der tariflichen Steuer einen Grundfreibetrag in Höhe der geltenden Sozialhilfesätze zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte sie, das Klageverfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) solange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfahren 2 BvR 1282/90 u.a., betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuer-Grundfreibeträge, entschieden habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) trat diesem Antrag entgegen. Das FG setzte mit Beschluß vom 11. Januar 1991 das Klageverfahren bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für das Jahr 1985 aus. Hiergegen hat das FA Beschwerde eingelegt, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen VI B 26/91 anhängig ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 497 BFH/NV 1994 S. 497 Nr. 7 AAAAB-34997
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