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BFH Urteil v. - V B 64/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1984 und 1985 ein Mehrfamilienhaus, das sie an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermieten wollte. Sie verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze und machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Streitjahres 1984 die Vorsteuerbeträge aus der Herstellung des Hauses geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 651
BFH/NV 1995 S. 651 Nr. 7
SAAAB-34978

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