Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen ambulanten Krankenpflegedienst unter Mitarbeit von mehreren Kranken- und Altenpflegern, Krankenpflegehelfern und Pflegehelfern. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuer befreiung gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient und sei nicht leitend und eigenverantwortlich tätig geworden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 530 BFH/NV 1995 S. 530 Nr. 6 ZAAAB-34967
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