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BFH Beschluss v. - V B 136/93

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt die Vermietung gewerblicher Räume. Ab 1. Juli 1989 vermietete sie einen Teil eines Gebäudes (nebst Kfz- Stellplätzen) in X an die Bundesrepublik Deutschland -- Bundesrepublik -- (Deutsche Bundespost) zur Unterbringung von "Betriebsdienststellen" (Mietvertrag vom ... März 1989). Der monatliche Mietzins wurde "zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer" geschuldet (§ 3 des Vertrages).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 455
BFH/NV 1995 S. 455 Nr. 5
AAAAB-34932

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