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BFH Beschluss v. - V B 130/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Streitjahr (1985) gegen Entgelt die Vermittlung von Aufträgen über den Kauf bzw. die Lieferung von Bausatzhäusern der Firma X. Zum 30. April 1985 stellte die GbR ihre werbende Tätigkeit ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte gegen die GbR Umsatzsteuer und einen Gewerbesteuer-Meßbetrag für das Streitjahr fest, wobei es den Umsatz zur Ermittlung des Steuerabzugs betrages nach § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in einen Jahres gesamtumsatz und den Gewerbeertrag auf einen Jahresbetrag umrechnete.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 513
BFH/NV 1995 S. 513 Nr. 6
GAAAB-34930

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