Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann wurden für das Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann der Klägerin war neben anderen Miterben Erbe nach seinem 1983 verstorbenen Onkel. Dieser hatte in seinem Testament sein Barvermögen und sein Grundvermögen sowie Inventar und Möbel auf die einzelnen Miterben u.a. wie folgt verteilt: Seine beiden Enkel sollten je 50000 DM aus seinem Barvermögen erhalten. Deren Mutter sollte durch eine bereits zu Lebzeiten des Erblassers geleistete Zahlung abgefunden sein. Der Ehemann der Klägerin sollte ein näher bezeichnetes Wohngrundstück erhalten. Der Erblasser erlegte dem Ehemann der Klägerin jedoch auf, an die beiden Enkel jeweils weitere 50000 DM zu zahlen. Dies sei möglich, weil der Grundbesitz schuldenfrei und eine Vermietung des Hauses möglich sei. Die Enkel sollten damit - so bestimmte der Erblasser ausdrücklich - insgesamt je 100000 DM erhalten. Der Ehemann der Klägerin wurde außerdem zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Er nahm zur Erfüllung der ihm gegenüber den beiden Enkelkindern des Erblassers auferlegten Zahlungsverpflichtungen ein Darlehen über 100000 DM auf und erklärte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker die Auflassung des Wohngrundstücks an sich selbst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 847 BFH/NV 1994 S. 847 Nr. 12 GAAAB-34917
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