Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahre 1980 von der Stadt S ein Grundstück, das sie mit einer Doppelhaushälfte bebauten und anschließend zum Teil selbst bewohnten, teilweise vermieteten. Nach Bezug des Hauses im Februar 1982 wurden erhebliche Bodenverunreinigungen bekannt. Die Stadt S beschloß, die verseuchten Grundstücke zu sanieren. Zu diesem Zweck führte sie mit den betroffenen Eigentümern Verhandlungen über den Ankauf von deren Grundstücken. Zudem erließ sie "Richtlinien über die Ermittlung von Entschädigungen beim Erwerb von Hausbesitzungen im Bereich des Sanierungsgebietes (Richtlinien A)". Erstattungsfähig waren hiernach u. a. die Finanzierungskosten des Gebäudes, die bis zu dessen Bezugsfertigkeit angefallen waren. Da das Grundstück der Kläger an das Kerngebiet des Sanierungsgebiets angrenzte, bot die Stadt S den Ankauf an. Sie forderte die Kläger auf, die Unterlagen über die erstattungsfähigen Aufwendungen zusammenzustellen. Die Kläger wiesen u. a. die Finanzierungskosten nach. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1981 hatten die Kläger Finanzierungskosten (Schuldzinsen) von 15 753 DM, bei der Veranlagung 1982 von 27 048,54 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Sie einigten sich mit der Stadt S wie folgt über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 499 BFH/NV 1995 S. 499 Nr. 6 RAAAB-34909
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