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BFH Urteil v. - IX R 65/92

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, errichteten im Jahre 1982 ein Zweifamilienhaus zu Herstellungskosten von 1 773 047 DM zuzüglich 45 499 DM für die Gartenanlage. Die Anschaffungskosten des Grundstücks betragen 255 000 DM. Die von den Klägern selbst genutzte Wohnung ist 250 qm groß, die an die Mutter einer Klagepartei vermietete Wohnung 60 qm. Das Grundstück wurde im Sachwertverfahren bewertet. Wie sich aus der Anlage zum Einheitswertbescheid ergibt, berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) bei der Ermittlung des Gebäudewerts einen Zuschlag aus sonstigen Gründen, und zwar für ein 72 qm großes Schwimmbecken im Gebäude und einen Kamin.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 298
HAAAB-34908

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