Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wies in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1982 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 36 692 DM aus und beantragte deren gleichmäßige Verteilung gemäß § 82 b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auf fünf Jahre. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) entsprach dem und berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 1982 ein Fünftel der Erhaltungsaufwendungen (= 7 339 DM). Entsprechend verfuhr das FA bei der Veranlagung für das Jahr 1984. Bei den Steuerfestsetzungen für die Jahre 1983, 1985 und 1986 hingegen blieben die anteiligen Erhaltungsaufwendungen unberücksichtigt, da die Klägerin diese in ihren Steuererklärungen, die sie ohne einen steuerlichen Berater -- aber mit Hilfe eines Beamten des FA -- erstellte, nicht erwähnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1 BFH/NV 1995 S. 1 Nr. 1 DAAAB-34889
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