Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute - erwarben 1980 eine 43 qm große Eigentumswohnung in A für 195000 DM. In den Streitjahren 1983 bis 1986 erklärten die Kläger - wie schon in den Vorjahren - jeweils Werbungskostenüberschüsse für die als Einfamilienhaus bewertete Wohnung, die sie durch Gegenüberstellung von Mieteinnahmen und Werbungskosten (insbesondere Zinsen, erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes - EStG -, Aufwendungen für Hausverwaltung und Grundsteuer) ermittelten. Dabei ergaben sich Werbungskostenüberschüsse von rd. 16000 DM bis 19000 DM jährlich. Als Mieteinnahmen setzten die Kläger jeweils für zwei Monate einen Mietwert von je 400 DM für Eigennutzung sowie eine Miete von 300 DM monatlich für drei bis acht Monate an. Dazu trugen sie vor, die Wohnung sei vom 3. April 1982 bis August 1984 ununterbrochen von ihrer seit Oktober 1982 in B in Ausbildung befindlichen Tochter, zeitweilig auch von ihnen selbst genutzt worden. Sie hätten zwar anschließend versucht, die Wohnung zu vermieten, dies sei ihnen aber erst ab 1987 infolge einer komfortableren Einrichtung gelungen und sie hätten dann 700 DM bis 750 DM monatlich an Miete erzielt. Den Mietvertrag mit ihrer Tochter hätten sie mündlich abgeschlossen; diese habe monatlich 300 DM Miete zahlen sollen, dies aber nur dann getan, wenn sie die Wohnung habe untervermieten können. Sie selbst hätten die Wohnung ein bis zwei Monate im Jahr genutzt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 858 HAAAB-34866
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