Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahre 1984 ein Grundstück in A, das sie mit einem Einfamilienhaus bebauen ließen. Hierzu nahmen sie 1984 ein Darlehen in Höhe von 120 000 DM bei der X- Bank auf. In den Vertragsbedingungen heißt es u. a.: "Auszahlung: 99 %, worin 6 % des Darlehens als zinslos gestundetes Disagio enthalten sind (sog. Tilgungsstreckung). Dieses gestundete Disagio ist anstelle der Tilgungsraten vorab zurückzuzahlen." Die Tilgung sollte in den ersten vier Jahren nach Auszahlung des Darlehens 1,5 v. H. der Darlehenssumme betragen, danach 1 v. H. Die Kläger bezogen Ende 1985 das Haus. Zuvor hatte die Darlehensgeberin ein Damnum in Höhe von 1 200 DM einbehalten. Die Kläger sind der Meinung, sie hätten im Streitjahr (1985) das Damnum in voller Höhe getilgt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) zog bei der Einkommen steuerveranlagung 1985 von dem insgesamt geltend gemachten Damnum von 8 400 DM lediglich einen Betrag von 1 200 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Dagegen vertraten die Kläger die Auffassung, das Damnum sei in voller Höhe zu berücksichtigen. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hat das FA am 14. März 1991 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1985 hinsichtlich des Grund- und Kinderfreibetrages gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig erklärt. Die Kläger haben diesen Bescheid jeweils gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 669 BFH/NV 1995 S. 669 Nr. 8 TAAAB-34862
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