Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, sind seit 1986 verheiratet. Der Antragsteller bewohnte bis März 1986 eine im Jahre 1979 fertiggestellte Eigentumswohnung in B, die ihm seit Oktober 1981 alleine gehört. Um Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können, räumte der Antragsteller nach seinen Angaben die Wohnung nebst Mobiliar am 1. April 1986 und zog in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau um. In der Zeit vom 1. August 1986 bis zum Frühsommer 1987 wurden an der Wohnung mit einem Kostenaufwand von 433 176 DM -- davon entfallen auf 1986 Instandsetzungskosten von 159 931,25 DM, Finanzierungskosten von 39 423,99 DM und auf 1987 Instandsetzungskosten von 198 265,49 DM, Finanzierungskosten von 35 554,99 DM -- verschiedene "Instandsetzungsarbeiten" (Baumaßnahmen) vorgenommen. Nach Darstellung des Antragstellers mußte zwischen dem Wohnbereich im Erdgeschoß und dem Schwimmbadbereich im Untergeschoß des Hauses, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, eine zweite Trennwand gezogen werden, um schädigende Feuchtigkeit und den Chlorgeruch aus dem Wohnbereich fernzuhalten. Außerdem mußten Jalousien, Ölbrenner, Heizkörper, sanitäre Einrichtungen und Schlösser ausgetauscht werden. Des weiteren seien diverse Malerarbeiten an Fenstern, Türen und Wänden sowie die Erneuerung des Teppichbodens notwendig gewesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 116 BFH/NV 1995 S. 116 Nr. 2 JAAAB-34848
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