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BFH Beschluss v. - IV S 9/94

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, aus der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1971, soweit der festgestellte Gewinn 804 351 DM übersteigt, und des Gewinnfeststellungsbescheids 1972, soweit das festgestellte Ergebnis einen Verlust in Höhe von 280 846 DM übersteigt. Zur Begründung trägt sie vor, im Rahmen des gestellten Antrags bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 246
BFH/NV 1995 S. 246 Nr. 3
MAAAB-34834

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