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BFH Urteil v. - IV R 53/93

Die im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts (FA) X wohnhafte und mit dem Prozeßbevollmächtigten bis zur Scheidung im August 1988 verheiratet gewesene Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb zum 1. Juni 1980 einen 13 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb in ... Für die Zeit vom 1. August 1980 bis zum 31. Juli 1986 war die Klägerin dort auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet, der Familienwohnsitz befand sich weiterhin in ... , wo sich auch die gemeinsamen Kinder aufhielten und zur Schule gingen. Seit August 1986 lebte die Klägerin von ihrem Ehemann dauernd getrennt; die Ehe wurde 1988 geschieden. Der Betrieb, der hauptsächlich auf Pferdezucht und in geringerem Umfang auf Milchwirtschaft ausgerichtet war, liegt im Bezirk des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (FA). Die Klägerin erklärte für diesen Betrieb Verluste aus Land- und Forstwirtschaft. Das FA erließ entsprechend den abgegebenen Erklärungen für die Streitjahre 1980 bis 1984 jeweils gesonderte Feststellungsbescheide. Mit Wirkung zum 1. Januar 1986 veräußerte die Klägerin den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Ehemann. Dem FA lagen spätestens am 31. Dezember 1985 zwei Veräußerungsmitteilungen über die Veräußerung von Grundstücken in der Gemarkung ... vor. Am 25. Juni 1986 ordnete das FA für den Betrieb der Klägerin eine Außenprüfung an. Der Prüfer erkannte die bisher gesondert festgestellten Verluste wegen Liebhaberei steuerlich nicht an. Durch Bescheid vom 9. Dezember 1986 stellte das FA die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1980 auf null DM fest; den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Bescheiden vom 7. Dezember 1987 hob das FA die Feststellungsbescheide 1980 und 1981 vom 9. Dezember 1986 und vom 3. Februar 1983 mit dem Hinweis auf, es handle sich von Anfang an um steuerlich unbeachtliche Einkünfte aus Liebhaberei, doch werde das Grundstück ... (Eigentümerwohnung) den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Im übrigen wies das FA darauf hin, daß dieser Bescheid bezüglich 1980 an die Stelle des Bescheides vom 9. Dezember 1986 trete und das Einspruchsverfahren fortgesetzt werde. Mit dieser Begründung hob das FA durch Bescheide vom 29. September 1988 auch die Feststellungsbescheide für 1982 bis 1984 vom 27. Juli 1984, vom 1. Juli 1985 und vom 2. Juni 1986 auf. Zugleich teilte es dem FA X mit, die Einkünfte aus dem Wohnhaus seien von Anfang an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Mit dem Einspruch gegen die Aufhebungsbescheide 1980 bis 1984 rügte die Klägerin u. a. die fehlende örtliche Zuständigkeit des FA. Mit Bescheid vom 16. Mai 1990 gab das FA dem Begehren der Klägerin statt und hob die zuletzt ergangenen negativen Gewinnfeststellungsbescheide (Aufhebungsbescheide) 1980 und 1981 vom 7. Dezember 1987 und für 1982 bis 1984 vom 29. September 1988 wieder auf, weil nach der Veräußerung des Betriebs die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht mehr vorgelegen hätten. Gleichzeitig hob es erneut die ursprünglich erlassenen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide 1980 bis 1984 im Hinblick auf den Nachprüfungsvorbehalt wegen örtlicher Unzuständigkeit ersatzlos auf. Die eingelegten Einsprüche betrachtete das FA hiermit als erledigt. Mit dem Einspruch gegen die ersatzlose Aufhebung der ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheide machte die Klägerin erfolglos geltend, für die Aufhebung sei nicht das beklagte FA, sondern das FA X sachlich zuständig. Mit der Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führte sie u. a. an, durch die Aufhebung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheide habe sich ihre Stellung bei der Einkommensteuerveranlagung verschlechtert. Dem FA X lägen keine Feststellungsbescheide mit negativen Einkünften für 1980 bis 1984 mehr vor. Dieses FA hätte indes selbst die Entscheidung über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und die Änderung der Bescheide zu treffen gehabt. Dabei hätte es den zwischenzeitlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung zu berücksichtigen. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg, und zwar insoweit, als das FA im Bescheid vom 16. Mai 1990 erstmals den Feststellungsbescheid 1980 vom 9. Juli 1982 aufgehoben habe. Im übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen die ersatzlose Aufhebung der ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide 1981 bis 1984 als unbegründet zurück. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Gegen das FG-Urteil haben das FA und die Klägerin Revision eingelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 184
BFH/NV 1995 S. 184 Nr. 3
KAAAB-34813

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