Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt einen ... -Großhandel und entsprechende Vertretungen. Im Streitjahr 1983 beschäftigte sie zwei Arbeitnehmer, die Ehefrau des Komplementärs A und Herrn B, als angestellten Reisenden. Die Klägerin führte im Streitjahr für Geschäftsfreunde und Kunden Bewirtungen mit einem Gesamtaufwand von 3 891,75 DM durch, die durchweg vom Komplementär, in Einzelfällen aber auch von dem Angestellten B in Auftrag gegeben wurden. Für jede einzelne Bewirtung füllte die Klägerin durch ihren Komplementär oder Herrn B den amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Dabei wurden alle Teilnehmer an den Bewirtungen mit Ausnahme der die Bewirtung veranlassenden Personen angegeben; diese unterzeichneten jeweils den Vordruck. Erst im finanzgerichtlichen Verfahren ließ die Klägerin auf einer Vielzahl von Vordrucken die Namen des Komplementärs bzw. des Angestellten nachtragen. Nach einer die Jahre 1984 bis 1986 betreffenden Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionbeklagte (das Finanzamt -- FA --) bei den Bewirtungskosten eine Reihe von Mängeln fest und beanstandete u. a., daß die die Bewirtung veranlassenden Personen in den amtlichen Vordrucken nicht aufgeführt waren. Das FA zog daraus auch Folgerungen für das dem Prüfungszeitraum vorangegangene Streitjahr, versagte den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben und änderte den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt vor, der amtliche Vordruck sei ordnungsgemäß ausgefüllt und zeitnah zur Verbuchung weitergegeben worden. Als "bewirtender" Unternehmer habe sich der Komplementär selbst im Unterschriftsfeld des Formulars eingetragen. Der Betriebsausgabenabzug werde also versagt, weil sich der Komplementär nicht in der sprachlich falsch überschriebenen Rubrik "bewirtete Personen" eingetragen habe, sondern seiner korrekten grammatikalischen Sprachbeherrschung folgend, einen Platz für seinen Namen im Unterschriftsfeld zu finden glaubte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten im Streitfall erfüllt. Dem Nachweiserfordernis, auch den bewirtenden Unternehmer aufzuführen, sei dadurch genügt worden, daß der Komplementär seinen Namen deutlich in das Unterschriftsfeld eingetragen habe. Wenn der bewirtende Unternehmer einerseits nicht zu den bewirtenden Personen gehöre, andererseits aber im amtlichen Vordruck aufgeführt werden müsse, ergäben sich zwangsläufig Unsicherheiten bei der zutreffenden Einordnung im Vordruck. Diese Unsicherheiten könnten nicht zu Lasten des Unternehmers gehen. Etwas anderes gelte für den später geänderten Vordruck, der eine Rubrik "Teilnehmer der Bewirtung" enthalte. Auch die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 1992 5 K 298/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 1) gehe davon aus, daß Unklarheiten im amtlichen Vordruck zu Lasten der Finanzverwaltung zu gehen hätten. Schließlich halte auch das Hessische FG eine punktuelle Vervollständigung des amtlichen Vordrucks ansonsten ordnungsgemäß erstellter Belege für zulässig (Urteil vom 15. Dezember 1992 10 K 3801/89, EFG 1994, 15).
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 206 BFH/NV 1995 S. 206 Nr. 3 QAAAB-34811
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