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BFH Urteil v. - IV R 20/93

Die durch einen Steuerberater (den Prozeßbevollmächtigten) vertretenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1984 nach Ablauf der antragsgemäß bis zum 28. Februar 1986 verlängerten Frist am 3. Juli 1987 ab; der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hatte zuvor Zwangsgelder in Höhe von ... DM und ... DM festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von ... DM angedroht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 520
BFH/NV 1995 S. 520 Nr. 6
BAAAB-34803

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