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BFH Beschluss v. - IV B 13/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich als Rechtsanwälte zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Sie hatten in den Streitjahren (1982 bis 1984) zwei PKW-Abstellplätze in unmittelbarer Nähe ihrer Sozietät gemietet, die im wesentlichen von ihnen selbst genutzt wurden. Die hierfür angefallenen Mietaufwendungen verbuchten sie als Raumkosten und behandelten sie in ihrer Gewinnermittlung dementsprechend als Betriebsausgaben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 777
BFH/NV 1994 S. 777 Nr. 11
KAAAB-34771

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