Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine in Westdeutschland ansässige GmbH, eröffnete im Beitrittsgebiet 1990 eine Betriebsstätte. Sie erhob Klage gegen die Festsetzung der Steuerrate 1990, soweit ihr der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) die Berücksichtigung der Akkumulationsrücklage gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer -- StÄndG DDR -- (Gesetzblatt -- GBl -- DDR I 1990, 136) bei Ermittlung des Gewerbeertrags und des Steuerabzugsbetrags gemäß § 9 der Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz -- DBStÄndG DDR -- (GBl DDR I 1990, 195) versagt hatte. Sie beantragte ferner mit Schreiben vom 30. Juni 1993 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung, nachdem das FA trotz eines entsprechenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vollstreckte. Am 27. Oktober 1993 erging das Urteil. Danach hatte die Klage insoweit Erfolg, als das FG die Akkumulationsrücklage auch bei Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigte. Soweit die Antragstellerin den Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 DBStÄndG DDR wegen Eröffnung einer Betriebsstätte begehrte, wies dieses allerdings die Klage ab. Unter Nr. 4 des Urteilstenors ließ das FG die Revision zu. Die Revisionszulassung ist in den Entscheidungsgründen wie folgt begründet: "Der Senat hat die Revision wegen der Nichtberücksichtigung der Akkumulationsrücklage zugelassen, denn diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO."
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 679 BFH/NV 1995 S. 679 Nr. 8 VAAAB-34763
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