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BFH Urteil v. - I R 52/94

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtszug. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren eine Arztpraxis im Erdgeschoß des Hauses X, A-Straße 1. Diese Anschrift gaben er und seine Ehefrau auch als ihre Wohnanschrift in den Steuererklärungen an. Sie machten gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) geltend, unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Sie erklärten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie für 1975 einen Verlust aus Gewerbebetrieb.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 606
BFH/NV 1995 S. 606 Nr. 7
BAAAB-34748

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