Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Arzt. Er führte vor dem 2. Januar 1986 eine Einzelpraxis. Diese brachte er zum 2. Januar 1986 in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, die er zusammen mit X, einem anderen Arzt, gegründet hatte. X brachte eine Bareinlage in die GbR ein. Der Kläger hielt zunächst einen Gesellschaftsanteil im Umfang von 90 v. H. und X einen solchen im Umfang von 10 v. H. Er räumte jedoch dem X schon am 2. Januar 1986 eine Kaufoption ein, derzufolge eine andere Vereinbarung über die Verteilung der Gesellschaftsrechte abgeschlossen werden sollte, wenn X das dafür vereinbarte Entgelt zahlte. X übte die Option zum 2. Januar 1987 aus. Ab diesem Zeitpunkt waren der Kläger und X je zu 50 v. H. an der GbR beteiligt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 766 BFH/NV 1995 S. 766 Nr. 9 TAAAB-34742
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