Die Klägerin -- eine GmbH -- war mit Wirkung ab 1. April 1950 gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) i. d. F. vom 29. Februar 1940 (RGBl I 1940, 437, RStBl I 1940, 309) als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt worden. Die zuständige Behörde hatte ihr mehrere Ausnahmebewilligungen nach § 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen i. d. F. vom 24. November 1969 -- WGGDV -- (BGBl I 1969, 2141) unter Auflagen abgabenrechtlicher Art erteilt. Nach diesen Auflagen unterliegt die Klägerin mit den Geschäften, für die ihr die Ausnahmebewilligungen erteilt worden waren (sog. ausnahmebewilligten Geschäfte) der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Klägerin wurde u. a. auferlegt, die mit den ausnahmebewilligten Geschäften zusammenhängenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben getrennt zu erfassen und dem Beklagten (Finanzamt -- FA --) zusammen mit den jährlichen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen jeweils eine Ergebnisrechnung einzureichen, die den Gewinn aus den ausnahmebewilligten Geschäften ersehen läßt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 69 BFH/NV 1995 S. 69 Nr. 1 CAAAB-34739
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